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Delegation ärztlicher Leistungen an nichtärztliches Personal


Bereits jetzt regelt der § 28 Abs. 1 SGB V, dass zur ärztlichen Behandlung auch die Hilfeleistungen anderer Personen gehören, die vom Arzt angeordnet und von ihm zu verantworten sind. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wird diese Regelung konkretisiert. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband haben den Auftrag festzulegen, wann nichtärztliche Mitarbeiter ärztliche Leistungen erbringen können und welche Anforderungen an die Erbringung zu stellen sind. Dazu soll binnen 6 Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes eine Liste von delegierbaren ärztlichen Leistungen erarbeitet werden. Diese Aufstellung de-legationsfähiger Leistungen soll nicht abschließend sein und wird zukünftig Teil des Bundesmantelver-trages. Die Anordnung durch den Arzt sowie die medizinische und juristische Verantwortung bleibt beim Vertragsarzt. Vorrangig sollen insbesondere Ärzte in unterversorgten Regionen mit dieser Maß-nahme entlastet werden.

Quelle: MedTech ambulant No. 04/11 - 15. Dezember 2011
Link: www.bvmed.de/stepone/data/downloads/f0/e1/00/medtechambulant0411.pdf




Schutz vor gefährlichen Erregern


Mi, 16.03.2011, Presse- und Informationsamt der Bundesregierung

Jährlich infizieren sich bis zu 600.000 Patientinnen und Patienten im Krankenhaus mit speziellen Krankheitserregern. Zwanzig bis dreißig Prozent davon wären bei besserer Hygiene vermeidbar. Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz will die Bundesregierung das Klinikpersonal zur stärkeren Beachtung der Krankenhaushygiene anhalten.

Das neue Infektionsschutzgesetz soll die Zahl der Krankenhausinfektionen verringern. In Deutschland infizieren sich jährlich zirka 400 000 bis 600 000 Patientinnen und Patienten im Krankenhaus. Schätzungsweise 7 500 bis 15 000 der Infizierten sterben daran. Untersuchungen zufolge wären 20 bis 30 Prozent dieser Infektionen bei besserer Hygiene vermeidbar. Schwerpunkte des Gesetzes

* eine Vereinheitlichung der in Deutschland geltenden gesetzlichen Hygienevorschriften

* eine Stärkung dieser Vorschriften, indem Bußgeldtatbestände eingeführt werden

* die Einrichtung der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie (Kommission ART) am Robert-Koch-Institut

* eine Stärkung der Rechtsverbindlichkeit der bestehenden Hygieneempfehlungen

* die Qualifikation des Personals in Fragen der Infektionshygiene und Beratungsmöglichkeiten

* eine Verbindung von Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Krankenversicherung mit ordnungsrechtlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes

* für Patienten zugängliche Transparenz in der Hygienequalität der Krankenhäuser

* eine bessere Bezahlung der Ärzte für die Behandlung infizierter Patientinnen und Patienten im ambulanten Bereich

Die Bundesländer können Krankenhaushygieneverordnungen erlassen. In ihnen werden detaillierte Regelungen zu personellen und organisatorischen Anforderungen für die Infektionshygiene getroffen. Bislang haben sieben Länder diese Verordnungen erlassen. Durch eine Änderung im Infektionsschutzgesetz werden nun alle Länder ermächtigt und verpflichtet entsprechende Rechtsverordnungen nicht nur für Krankenhäuser, auch für andere relevante medizinische Einrichtungen zu erlassen.

Verstöße werden bestraft

Verstöße gegen die Vorschriften werden zukünftig von den Gesundheitsbehörden der Länder als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung
Link: www.bundesregierung.de/nn_774/Content/DE/Artikel/2011/03/2011-03-16-mehr-schutz-vor-gefaehrlichen-erregern-in-krankenhaeusern.html




Werbeanzeige:


Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Werbeanzeige einer Fußpflegerin mit dem Inhalt „Praxis für medizinische Fußpflege“ irreführend ist.

Die Parteien sind – in unmittelbarer räumlicher Nähe - Mitbewerberinnen auf dem Dienstleistungsmarkt der Fußpflege. Die Klägerin ist Podologin, die Beklagte ist als Fußpflegerin tätig. Die Beklagte schaltete in einer Zeitschrift eine mit ihrem Namen ergänzte Anzeige mit dem Inhalt: „Praxis für medizinische Fußpflege.“ Diese Werbung beanstandete die Klägerin als wettbewerbswidrig.

Zu Recht! Der 4. Zivilsenat hat der Beklagten diese Form der Werbung als irreführend untersagt.

Ein nicht unbedeutender Teil der angesprochenen Verkehrskreise erwarte – Jahre nachdem der Gesetzgeber mit der Einführung des Podologengesetzes den Heilberuf geschützt und sich die Berufsbezeichnung etabliert habe - bei der Bezeichnung „Praxis für medizinische Fußpflege“, dass die damit beworbene Behandlung durch einen Podologen, also einen medizinischen Fußpfleger erfolgt.

Da die Werbende nur Fußpflegerin, nicht aber medizinische Fußpflegerin sei, werde eine Fehlvorstellung hervorgerufen. Diese sei auch wettbewerbsrelevant. Mit der Behandlung durch einen Podologen werde eine bestimmte Qualitätsvorstellung verbunden. Ob im Einzelfall erfahrene Fußpfleger Leistungen derselben oder einer besseren Qualität erbringen könnten, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei, dass der Gesetzgeber zum Schutze der Gesundheit der Bevölkerung mit der Einführung des geschützten Heilberufs einen Mindeststandard setzen wollte, der im allgemeinen nur von einem ausgebildeten Polologen erreicht werde. Die Beklagte könne für die ihr erlaubten Tätigkeiten werben, ihren berufsrechtlichen Interessen sei damit Genüge getan.

Der Senat hat die Revision zugelassen. (Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.02.2011, I-4 U 160/10)

Quelle: Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 22.02.2011
Link: www.olg-hamm.nrw.de/presse/01_aktuelle_mitteilungen/05_Podologe/index.php




Photodynamische Inaktivierung von multiresistenten Bakterien (PIB) – ein neuer Ansatz zur Behandlung oberflächlicher Infektionen im 21. Jahrhundert


Tim Maisch, Steffen Hackbarth, Johannes Regensburger, Ariane Felgenträger, Wolfgang Bäumler, Michael Landthaler, Beate Röder

JDDG: Journal der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft. Volume 9, Issue 5, pages 360–367, May 2011

Die zunehmende Resistenz von Bakterien gegenüber Antibiotika stellt eine sehr ernste klinische Herausforderung des 21. Jahrhunderts dar. Unter den Gram-positiven Bakterien stellen dabei die Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA)-Isolate und Enterococcus faecium das größte Problem für eine erfolgreiche Therapie dar. Neben der Entwicklung neuer Antibiotika bedarf es daher zusätzlicher anders gearteter Methoden, wie etwa der photodynamischen Inaktivierung, um weiterhin über ausreichend wirksame Mittel gegen Bakterien zu verfügen. Bestimmte Farbstoffe, sogenannte Photosensibilisatoren, sind in der Lage, nach Anregung mit Licht passender Wellenlänge die absorbierte Energie in langlebigen elektronischen Zustanden zwischenzuspeichern und sie somit für die chemischen Aktivierung ihrer direkten Umgebung bereitzustellen. Hervorzuheben sind dabei die Wechselwirkungen mit molekularem Sauerstoff, die zu verschiedenen, sehr reaktiven und somit zytotoxischen Sauerstoffspezies fuhren. Im Hinblick auf mögliche Indikationen in der Dermatologie wird die Anwendung der photodynamischen Inaktivierung von Bakterien bei lokalen Haut- und Wundinfektionen oder zur Reduktion einer nosokomialen Besiedlung multiresistenter Bakterien von Hautarealen diskutiert. Der entscheidende Vorteil bei der lokalen Applikation von Photosensibilisatoren mit anschließender Bestrahlung liegt darin, dass unabhängig vom Resistenzmuster eines Bakteriums eine unmittelbare Inaktivierung ähnlich wie bei einem Antiseptikum erfolgt.

Quelle: Wiley Online Library
Link: onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1111/j.1610-0387.2010.07577_suppl.x/abstract




BVMed unterstützt Krankenhaushygienegesetz: „Mehr Problembewusstsein und Aufklärungsarbeit erforderlich“


Berlin. Der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) unterstützt das Vorhaben der Bundesregierung, mit einem "Gesetz zur Verbesserung der Krankenhaushygiene" bundeseinheitliche Regelungen zu schaffen und die Patientensicherheit zu verbessern. Zur Vermeidung von "nosokomialen Infektionen" (NKI) gehört nach Ansicht des BVMed ein besseres Wissen über die wichtigsten Infektionswege, die beständige Aktualisierung der RKI-Empfehlungen an die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und ein gezieltes Screening auf multiresistente Erreger mit klinischer Relevanz.

Der von der Bundesregierung jetzt vorgelegte Referentenentwurf für das Krankenhaushygienegesetz sieht unter anderem vor, über eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes die Bundesländer zu verpflichten, Krankenhaushygieneverordnungen zu erlassen. Eine Hygiene-Verordnung gibt es bisher nur in sieben Bundesländern. Dem Entwurf zufolge werden die Leiter von Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen dazu verpflichtet, bei der Prävention nosokomialer Infektionen den Stand der Wissenschaft einzuhalten. Dies gilt als erfüllt, wenn die Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und -infektionsprävention (KRINKO) und der Kommission Antiinfektive Resistenzlage und Therapie (ART) beachtet werden. Letztere wird neu am Robert-Koch-Institut (RKI) eingerichtet. Das Krankenhaushygienegesetz soll im Sommer in Kraft treten.

Quelle: Bundesverband Medizintechnologie e.V.
Link: www.bvmed.de/presse/pressemitteilung/bvmed-unterstuetzt-krankenhaushygienegesetz.html




Antibiotikaresistenzen in der Lebensmittelkette


Die Nationalen Referenzlabore für Salmonellen und für Antibiotikaresistenz am Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) haben in den Jahren 2000 bis 2008 Salmonella-Isolate aus diagnostischen Einsendungen auf Antibiotikaresistenz getestet und nach epidemiologischen Kriterien bewertet. Die Isolate stammten vor allem von Tieren und aus Lebensmitteln, aber auch aus Futtermitteln und aus der Umwelt. Von den 33.625 Isolaten waren 48 Prozent resistent gegen mindestens eine und 35 Prozent sogar resistent gegen mehr als eine Antibiotikaklasse. Bei den Isolaten von Nutztieren und aus Lebensmitteln lagen die Resistenzraten dabei wesentlich höher. Eine zweite, nunmehr repräsentative, Untersuchung aus dem Jahr 2009 bestätigt die Ergebnisse für Salmonellen und kommt zu ähnlichen Ergebnissen auch für Escherichia coli und Campylobacter. „Resistenzen bei Krankheitserregern in Tieren und auf Lebensmitteln sind ein gravierendes Problem im gesundheitlichen Verbraucherschutz“, sagt BfR-Präsident Professor Dr. Dr. Andreas Hensel. Infektionen mit resistenten Erregern können beim Menschen den Verlauf von Erkrankungen verlängern und erschweren. Sie können Krankenhausaufenthalte erforderlich machen und in bestimmten Fällen auch lebensbedrohlich werden. Salmonellen gehören zu den häufigsten Auslösern von Lebensmittelinfektionen beim Menschen. Die sogenannte Salmonellose äußert sich meist in Übelkeit, Erbrechen und Durchfällen. Gesunde Menschen überstehen dies in der Regel innerhalb einiger Tage, doch bei Abwehr geschwächten Patienten, Älteren und Kindern kann die Infektion auch einen schweren Verlauf nehmen. Dann kann eine Behandlung mit Antibiotika notwendig werden. Das Ausmaß der Resistenzen gegen Antibiotika hat das BfR anhand der EU-weit gültigen epidemiologischen Kriterien bewertet. Diese erlauben, frühzeitig Abweichungen von einer unbelasteten Bakterienpopulation, der sogenannten Wildtyppopulation, zu erkennen und treffen keine Aussagen zur Therapierbarkeit einer Infektion. Laut der Bewertung zeigen Salmonella-Isolate von Tieren und aus Lebensmitteln für die meisten antibiotisch wirksamen Substanzen höhere Resistenzraten als solche aus der Umwelt und aus Futtermitteln. Resistenzen gegen Antibiotikaklassen, die in der Human- und Tiermedizin seit langem eingesetzt werden, zum Beispiel Tetrazykline und Aminopenicilline, waren häufig. Auch Resistenzen gegen Antibiotika, die von der WHO als besonders wichtig für die Humanmedizin eingestuft wurden, sind in Salmonellen unterschiedlicher Herkünfte nachweisbar. Problematisch sind nicht nur die resistenten Erreger selbst, sondern auch, dass sie die Resistenzen an andere Krankheitserreger weitergeben können. Dadurch wird der Resistenzpool erweitert und das Risiko für Mensch und Tier vergrößert, wobei ein lückenloser Nachweis der Übertragung dieser Resistenzen auf den Menschen bislang nur in Einzelfällen erfolgen konnte.

Quelle: Bundesinstitut für Risikobewertung
Link: www.bfr.bund.de/cd/53288




MRSA in einem deutschen Universitätsklinikum: Männliches Geschlecht ist ein signifikanter Risikofaktor für den Erwerb von MRSA


Markus Kupfer, Lutz Jatzwauk, Stephan Monecke, Jana Möbius, Axel Weusten:

Hintergrund: Die steigende Anzahl von Patienten mit Methicillin resistenten Staphylococcus aureus (MRSA)-Kolonisation oder -Infektion ist unter klinischen, epidemiologischen wie auch ökonomischen Gesichtspunkten ein Problem. Um die Situation des Uniklinikums Dresden (UKD) national einzuordnen, intern zu analysieren und das MRSA-Management weiter zu optimieren, wurde diese Untersuchung durchgeführt.

Methode: In einer retro- und im letzten Jahr der Auswertung prospektiven 7 Jahresstudie (2001 bis 2007) wurden 798 stationäre MRSA-Fälle in Anlehnung an das nationale MRSA-Surveillancesystem MRSA-KISS (Krankenhaus-Infektions-Surveillance-System) erfasst und hinsichtlich Risikofaktoren analysiert. Die Isolate von Patienten der Intensivstationen aus dem Jahr 2007 wurden genotypisiert (Microarray Technology, CLONDIAG®) und Transmissionswege aufgezeigt.

Ergebnisse: Durchschnittlich waren MRSA-Patienten 59,8 Jahre alt und zu 75% älter als 50 Jahre. Eine signifikante (p<0,001) Häufung von MRSA konnte im Bezug auf das männliche Geschlecht herausgestellt werden. Die Verweildauer der MRSA-Patienten war im Vergleich zu Patienten ohne MRSA-Nachweis um den Faktor 4,15 höher. Nicht nosokomiale Fälle (n=385) zeigten im Bezug auf den Aufenthaltsort vor der stationären Aufnahme, dass 62,5% aus ihrer häuslichen Umgebung (nicht Pflegeheime), 26,6% aus medizinischen Einrichtungen und 4,9% aus Pflegeheimen aufgenommen wurden (6% nicht eruierbar). Im nationalen Vergleich mit den MRSA-KISS Referenzdaten ordnet sich das Universitätsklinikum Dresden bezüglich nosokomialer und nicht nosokomialer Inzidenzdichte und MRSA-Last von 2004 bis 2007 jeweils kleiner/gleich des 25%-Quantils ein. Die nosokomialen Fälle pro 1.000 MRSA-Tage sind im nationalen Vergleich über dem 50%-Quantil einzuordnen. Intensivstationen zeigten im klinikinternen Stationsgruppenvergleich die höchsten Inzidenzdichten, die höchste MRSA-Last und die meisten nosokomialen MRSA-Fälle. Die Genotypisierung auf ITS ergab, dass unterschiedliche Epidemiestämme vorkamen (ST 5, ST 22, ST 228). Das Auftreten von genotypisch identischen MRSA konnte in der Minorität der Fälle (5 von 22) nachgewiesen werden.

Schlussfolgerung: Zusätzlich zu den vom Robert-Koch-Institut publizierten Risikofaktoren hat sich in der eigenen Patientenklientel das männliche Geschlecht als signifikanter Risikofaktor darstellt. Die MRSABelastung ist im Stationsgruppenvergleich auf den Intensivstationen besonders groß. Aufenthaltsort nicht nosokomialer MRSA-Fälle vor Hospitalisation ist mehrheitlich die häusliche Umgebung. Die durchschnittliche Verweildauer von MRSA-Patienten ist höher als die anderer Patienten. Die Genotypisierung stellt eine sinnvolle Maßnahme dar um die Transmissionskette von MRSA zu verstehen und gezielt Hygienemaßnahmen einzuleiten.

Quelle: German Medical Science
Link: www.egms.de/static/pdf/journals/dgkh/2010-5/dgkh000154.pdf




Fresenius Kabi und 3M Medica schließen Vertriebsvereinbarung


Die Fresenius Kabi Deutschland GmbH und 3M Medica eine Zweigniederlassung der 3M Deutschland GmbH haben eine Vereinbarung über den außerklinischen Vertrieb von 3M Wundversorgungsprodukten abgeschlossen. Fresenius Kabi wird ab dem 1. April 2010 das Produktportfolio der modernen Wundversorgung insbesondere der Marke 3M Tegaderm über ihren außerklinischen Außendienst vermarkten und vertreiben. Im Klinikbereich wird die Vermarktung und der Vertrieb der 3M Tegaderm-Produkte weiterhin durch 3M erfolgen.




BVMed: Verordnungsfähigkeit moderner Wundversorgungsprodukte bleibt gewährleistet


Die Verordnungsfähigkeit von modernen Wundversorgungsprodukten bleibt im Bereich der niedergelassenen Ärzte in der KV Brandenburg sowohl im Rahmen des Sprechstundenbedarfs (SSB) als auch im Rahmen von Einzelverordnungen gewährleistet. Das stellte der Bundesverband Medizintechnologie BVMed vor dem Hintergrund klar dass es derzeit Probleme bei der Abrechnung von modernen Wundversorgungsprodukten innerhalb des Sprechstundenbedarfs im KV-Bezirk Brandenburg gibt. Regressforderungen der Prüfstelle der Krankenkassen führen hier zu großen Irritationen in der Ärzteschaft. Die Regressforderungen betreffen dabei nur die modernen Wundversorgungsprodukte über Sprechstundenbedarfsverordnungen. Auf die Einzelverordnung von modernen Wundprodukten hat dies keine Auswirkungen so der BVMed.Betroffene Ärzte in Brandenburg erhalten derzeit von der Prüfstelle Regressforderungen über die Verordnung von modernen Wundversorgungsprodukten über Sprechstundenbedarf rückwirkend für 2008




Wundauflagen für die Kitteltasche - 3. überarbeitete Auflage


Vasel-Biergans Anette / Wundauflagen für die Kitteltasche / ISBN 978-3-8047-2584-3 / Modernes Wundmanagement stellt hohe Anforderungen an die Wundauflage. Alginate Hydrokolloide Gele oder besser silberbeschichtet? Die Auswahl an Produkten ist groß. Für den richtigen Einsatz von Wundauflagen bietet dieses Werk kompakte Informationen. / Auswählen: Indikationen Kontraindikationen und Wirkungsweise für den gezielten Einsatz. / Verordnen: Verpackungseinheiten Größen und Preise für eine sichere und wirtschaftliche Verordnung auf Rezept. / Anwenden: Produktfotos und Beschreibungen der Anwendungen für die erfolgeiche Therapie / Die 3. Auflage wurde um viele Produkte und eine Übersicht mit Preisen in der gesetzlichen Krankenversicherung ergänzt. / 3. bearbeitete und erweiterte Auflage 2010. 1064 S. 366 farb. Abb. / Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH